Nach Moshammer-Fahndungserfolg: CDU-Rechtspolitiker fordert Ausweitung des DNA-Abgleichs auf alle Straftaten

Der rechtspolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion, Axel Wintermeyer, hat am Montag gefordert, dass der DNA-Abgleich als weitere erkennungsdienstliche Maßnahme genau wie der Fingerabdruck behandelt werden soll. Unverständnis zeigte der CDU-Rechtsexperte über die „Blockadehaltung der Grünen“. Die Bundesregierung müsse „endlich handeln“ und eine Gesetzesänderung für eine effektivere Strafverfol­gung vornehmen“, forderte Wintermeyer am Montag. Seit 1998 sind mit der Gendatenbank schon 18 000 Straftaten aufgeklärt worden.

„Der schnelle Fahndungserfolg im Mordfall Moshammer zeigt wieder einmal eindrucks­voll, wie wichtig die Nutzung der DNA-Analyse für die Strafverfolgung ist“, sagte Wintermeyer und stellte fest: „Wäre der Beschuldigte aber nicht zuvor wegen einer schweren Straftat im Verdacht gewesen und hätte sich freiwillig zu einer DNA-Probe bereit erklärt, wäre die Aufklärung des Verbrechens an dem Modeschöpfer erheblich erschwert und vielleicht sogar eine Überführung des Täters unmöglich gewesen“.

Axel Wintermeyer wies darauf hin, dass er bereits seit 2003 mehrfach gefordert habe, die Anwendbarkeit des DNA-Abgleichs zu erweitern und beim Vergleich des nicht­kodierten Teils der DNA auf das bisherige Erfordernis der Anordnung durch einen Richter (Richtervorbehalt) zu verzichten. Eine von zahlreichen Ländern getragene Initiative im Bundesrat stellt die gleichen Forderungen. „Die Bundesratsinitiative dümpelt aber seit geraumer Zeit vor sich hin, was angesichts der offensichtlichen Erfolgsquote durch eine effektive Anwendung von DNA-Daten nicht hingenommen werden kann“, so der CDU-Rechtsexperte. „Die DNA-Analyse ist ein hocheffizientes und sehr zuverlässiges Ermittlungsinstrument, mit dem die Überführung des Täters mit nahezu hundertprozentiger Sicherheit gelingt.“ Es handele sich bei dieser Ermittlungs­methode nach Ansicht von Axel Wintermeyer gleichsam um eine Weiterentwicklung des herkömmlichen Fingerabdrucks.

Die Gefahr eines Missbrauchs besteht aus Sicht des CDU-Abgeordneten nicht, da alle über die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters hinausgehende Untersuchun­gen ausdrücklich verboten sind (§ 81g StPO). Das gewonnene DNA-Muster könne außerdem nicht zur gesetzwidrigen Feststellung und Nutzung persönlichkeitsrelevanter Informationen benutzt werden, da die Untersuchung nur im nichtkodierten Bereich des Genoms vorgenommen wird. Die durch die Entnahme gewonnenen Körperzellen würden vernichtet, sobald sie zur Feststellung des DNA-Musters nicht mehr erforder­lich seien.

„Wie beim Fingerabdruck auch, findet durch einen DNA-Abgleich kein erheblicher Eingriff in Grundrechte statt, der eine Anordnung durch den Richter rechtfertigen würde“, stellte Wintermeyer fest. „Es handelt sich nur um einen Abgleich von DNA-Identifizierungsmuster, der nicht anders zu behandeln ist als der Vergleich der Papillarlinien beim Fingerabdruck.“

„Es wäre fahrlässig, den neusten Stand der Forschung nicht zu nutzen, um Verbrechen aufzuklären, Täter zu überführen und vor Straftaten abzuschrecken“, so Wintermeyer schon 2003, als er die heute allgemein diskutierte Forderung bereits aufstellte. Heute stellt er dazu fest: „Ich kann nicht einsehen, warum immer mehr Zeit ins Land zieht und die Möglichkeiten der DNA-Analyse nicht rechtlich abgesichert und im Kampf gegen das Verbrechen genutzt werden – obwohl hierüber weitgehend Einigkeit unter den Fachleuten auch über Parteigrenzen hinweg besteht.“