CDU-Fraktion legt Änderungspaket zur Reform der Hessischen Verfassung vor

Axel Wintermeyer: „Verfassung behutsam reformieren – historischen Charakter bewahr

Der Obmann der CDU-Landtagsfraktion in der Enquete-Kommission zur Änderung der Hessischen Verfassung, Axel Wintermeyer, hat am Dienstag in Wiesbaden die Vorschläge seiner Fraktion im Hessischen Landtag vorgestellt. „Wir wollen die Verfassung behutsam reformieren, dabei ihren historischen Charakter bewahren und das alles geht nur in einem breiten Konsens“, so der CDU-Politiker.

In seinen Ausführungen verwies Wintermeyer auf den historischen Wert der Hessischen Verfassung, die nach einem Volksentscheid am 1. Dezember 1946 in Kraft getreten war und damit die älteste heute noch in Kraft befindliche Landesverfassung der Bundesrepublik darstellt.

„Heute, fast 60 Jahre später, ist die Verfassung unbestreitbar in einigen Bestimmungen überholt“, so der CDU-Politiker weiter. „Das reicht vom Aussperrungsverbot über die in der Verfassung festgeschriebene Sozialisierung von Bergbau- und Bankenwesen bis hin zur Todesstrafe oder von der Bodenreform bis hin zu der Regelung, nach der Angehörige der ehemals in Hessen herrschenden Häuser nicht Teil der Landesregierung werden dürfen“, so Wintermeyer.

Vor diesem Hintergrund habe der Hessische Landtag im vergangenen Jahr einstimmig dafür votiert, eine Enquetekommission einzurichten, die sich mit dem Reformbedarf in der Verfassung auseinandersetzen soll.

Die hessische CDU-Landtagsfraktion habe sich bei ihren Vorschlägen darauf beschränkt, zentrale Änderungen zu formulieren. Das reiche von einem Gottesbezug in der Präambel über die Aufnahme von Kinderrechten bis hin zur Festschreibung der sozialen Marktwirtschaft als Wirtschaftssystem. „Alles Weitere werden wir mit den übrigen Fraktionen in der Kommission besprechen“, so Wintermeyer und bekräftigte: „Als CDU-Fraktion nehmen wir den Einsetzungsauftrag der Enquete sehr ernst. Was im Konsens zu regeln geht, wird gemacht. Wenn es keinen Konsens gibt, lassen wir die Finger von der Verfassung, da sie sich nicht zum Parteienstreit eignet.“

Wintermeyer machte darüber hinaus deutlich, dass sich der Einsetzungsbeschluss des Landtages zu den historischen Wurzeln der hessischen Verfassung bekenne und dass es demzufolge nicht zu einem strukturellen Umbau der Verfassung kommen solle. „Eine Anhäufung mit Staatszielbestimmungen scheidet deshalb ebenso aus wie eine bloße Übernahme des Grundgesetzes.“ Dies habe ohnehin in Hessen uneingeschränkt Geltung.

Der Landtag habe sich im vergangenen Jahr dazu bekannt, die Hessische Verfassung durch behutsame Änderungen am Verfassungswerk weiterzuentwickeln. „Man muss nicht mit all dem Alten in unserer Verfassung brechen, um den unbestreitbar bestehenden Reformbedarf umzusetzen“, so der CDU-Politiker weiter. Reformbedarf bestehe zwar in hinreichendem Maße. Man müsse bei allem aber auch den Mut haben, die „Leistung unserer Verfassungsväter und -mütter anzuerkennen.“ Eine Reform, die sich ausschließlich an dem aktuellen Zeitgeist orientiere und von dem historischen Charakter nichts mehr übrig lassen würde, würde der Sache nicht gerecht.

„Diese Verfassung ist das Fundament aller staatlichen Ordnung in Hessen“, so Wintermeyer abschließend. Es gehe darum, dieses Werk nun den Gegebenheiten anzupassen. Die Verfassung dürfe dabei indes nicht zum Spielball der Tagespolitik werden. „Eine Reform der Verfassung aller Hessen setzt deshalb zwingend auch einen breiten Konsens der politischen Kräfte voraus.“ Ohne diesen Konsens werde es keine Verfassungsänderung geben. Wintermeyer forderte alle Fraktionen im Landtag auf, nicht jeweils auf ihren Maximalforderungen zu beharren.

Zusammenfassung der Änderungsvorschläge der Fraktion der CDU

I. Wegen Verstoßes gegen das GG zu streichende Artikel:

– Art. 21 Abs. 1, Satz 2 (Todesstrafe)
– Art. 29 Abs. 1 (einheitliches Arbeitsrecht)
– Art. 29 Abs. 5 (Aussperrungsverbot)
– Art. 39 Abs. 2 bis 4 (Sozialisierung)
– Art. 41 (Sozialisierte Unternehmen)
– Art. 42 (Bodenreform)
– Art. 101 Abs. 3 (Verbot für Angehörige ehemals regierende Häuser, Mitglied der Landesregierung zu werden)
– Art. 109 Abs. 1 Satz 3 (Gnadenrecht bei Todesstrafe)
– Art. 147 Abs. 2 (Anrufung des StGH bei Verfassungsbruch)

II. Wegen Überholung durch Zeitablauf zu streichende Artikel:

– Art. 152 (einheitliche Gesetzgebung)
– Art. 153 Abs. 1 (Zuständigkeiten gegenüber dem Bund)
– Art. 156 (Schulwesen) Art. 157 (notlagenbedingte Grundrechtseingriffe)
– Art. 158 (Entnazifizierung)
– Art. 159 (Besatzungsrecht)

III. Änderungen im engeren Sinne:

– Neufassung der Präambel (z.B. Gottesbezug, historische Wurzeln, Rechtsstaat)
– Tausch der Artikel 1 und 3
– Aufnahme eines Art. 4a (Anerkennung der Rechte von Kindern, Aufwertung der Kindererziehung und der häuslichen Pflege)
– Anpassung des Grundrechts auf Asyl an das GG
– Festschreibung der sozialen Marktwirtschaft, Streichung der Planwirtschaft in Art. 38
– Aufnahme des Subsidiaritätsprinzips
– Ersetzung Wahlprüfungsgericht durch Wahlprüfungsausschuss

IV. Schlussbemerkung:

Insgesamt orientieren sich die Änderungen an folgenden Leitlinien:
– Keine neuen Staatsziele
– Nur wesentliche Punkte werden geändert
– Größtmögliche Wahrung des historischen Charakters